Hotelkritiken: Recht auf freie Meinungsäußerung unantastbar
Das Hotel ABC hat keinen seiner vier Sterne verdient: das Essen ist erbärmlich, der Service unhöflich und in den Zimmern kriecht Schimmel die Wände hoch. Und dann erst der Swimmingpool …
Nein, keine Sorge, es handelt sich natürlich um kein reales Hotel und ich möchte an dieser Stelle auch nicht weiter mit erdachten, Schock-Details aufwarten. Doch dürfte ich genau das und zwar mit höchstrichterlicher Erlaubnis.

Gesetzlich erlaubt: Hotelbewertungen gelten als freie Meinung und müssen nicht zurückgenommen werden.
Die Richter berufen sich dabei auf das Recht auf freie Meinungsäußerung, das natürlich auch dann gilt, wenn sich andere Bürger auf den Schlips getreten fühlen:
Im konkreten Fall geht es um ein Hotel aus Mecklenburg-Vorpommern, das sich vor Gericht gegen negative Bewertungen bei Holidaycheck wehren wollte. Gäste hatten unter anderem “eine unzureichende Zimmerreinigung”, “inkompetentes Personal an der Rezeption” und Rauchgestank im Zimmer beanstandet.
Das berichtet Gloobi und weist darauf hin, dass die Werturteile weit von einer Schmähkritik entfernt seien.
Übrigens wurden auch die Überschriften “Mehr Schein als sein” und “Maximal 3 Sterne …” nicht beanstandet und dürfen ebenfalls weiter verwendet werden.
Ob diese Einschätzung jedoch auch sachlich richtig war, muss jeder selbst entscheiden. Denn wie so oft ist die Beurteilung eines Hotels vielfach Geschmackssache und was der eine als freundlich und informell bewertet sehen andere Gäste als schnodderig und inadäquat an. Und diese Unterschiedlichkeit in der Bewertung zieht sich nun einmal durch sämtliche Bereiche eines Hotels …
Tags: Bewertungsportal, freie Meinungsäußerung, Gericht, Hotel, hotelbewertungen, Klage, Urteil
Mister Wong
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www.trustyou.com sagt:
Also ich finde zum Glück gibt es Hotelbewertungen und zum Glück dürfen da Hotels nicht sich so beschweren bei negative Meinungen. Was anderes ist natürlich wenn mann beleidigt.
22. September 2009 um 13:59